Satzung

Satzung des Schützenvereins Westtünnen  1893 e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Westtünnen 1893 e.V.“ 
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter der Nummer 405 eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in 59069 Hamm-Westtünnen, Hubert-Westermeier-Straße 1.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie die Förderung von Geselligkeit und Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Pflege und Förderung des Schießsports,
  • die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
  • die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
  • die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums,
  • die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend

2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Interessen des Vereins nach Maßgabe seiner Fähigkeit zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im „Stadtverband der Schützenvereine von Hamm 1955 e.V.“

2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein gliedert sich in Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten einzuholen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Zahlung des zur Zeit der Aufnahme gültigen Mitgliederjahresbeitrages.

3. Zum Ehrenmitglied kann durch Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer
    • mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins ist oder
    • sich, ohne Betrachtung der Dauer der Mitgliedschaft, um den Verein besondere Verdienste erworben hat. 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    • an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen.
    • den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
    • den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
    • die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
    • der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand unterteilt sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden 
    • 2. Vorsitzenden 
    • 1. Hauptmann
    • 2. Hauptmann
    • 3. Hauptmann
    • 1. Kassierer
    • 2. Kassierer
    • 1. Schriftführer
    • 2. Schriftführer
    • sowie jeweils einem Vertreter aus den Abteilungen des Vereins als Beisitzer ohne Stimmrecht. Die Abteilungen sind die Avantgarde, die Schießgruppe, die Frauengruppe und die Alte Garde. 
    • Weitere Beisitzer können durch den geschäftsführenden Vorstand benannt werden.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
    • die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    • die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
    • die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
    • die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.

5. Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem erweiterten Vorstand unterstützt.

Dem erweiterten Vorstand gehören die Offiziere und Adjutanten an, die durch die Mitgliederversammlung in angemessener Zahl gewählt werden.

6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in der Jahreshauptversammlung.               

Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

Die Neuwahl des Vorstandes folgt folgendem Rhythmus:
Erstes Jahr:
1. Hauptmann
3. Hauptmann
2. Kassierer
1. Schriftführer
Zweites Jahr:
2. Vorsitzender
2. Hauptmann
1. Kassierer
2. Schriftführer
Drittes Jahr:
1. Vorsitzender

Die Wiederwahl ist möglich.

7. Der Vorsitzende beruft die Vorstands- und die erweiterten Vorstandssitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein und leitet sie. Geschäftsführende Vorstandssitzungen finden monatlich, Gesamtvorstandssitzungen einmal pro Quartal statt. 

8. Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt

a) zu Beginn des Geschäftsjahres bis zum 31. März als Jahreshauptversammlung und
b) bei Bedarf oder auf Antrag im zweiten Halbjahr jeden Jahres als Herbstversammlung.

2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen durch Aushang im Vereinsheim und mit Hinweis hierauf im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Hamm. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Frist zur Einladung auf eine Woche verkürzt werden.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Soweit die Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • a) die allgemeine Beschlussfassung über die Nutzung, Erhaltung und Anlage des Vereinsvermögens,
    • b) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,
    • c) die Entlastung des Vorstandes,
    • d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
    • e) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie,
    • f) die Wahl der Kassenprüfer,
    • g) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    • h) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
    • i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
    • j) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
    • k) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
    • l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens vier Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.

7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

§ 11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, bei der erstmaligen Wahl einen Kassenprüfer für zwei Jahre, den zweiten Kassenprüfer für ein Jahr, anschließend alle zwei Jahre im Wechsel.
Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Prüfungstermin ist mit den Kassierern abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen-gleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.

2. Die Versammlung entscheidet weiterhin darüber, welcher Einrichtung, die dem Vereinszweck gem. § 2 dieser Satzung entspricht, das Restvermögen zugeführt wird.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

§ 15 Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Innerverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 25.02.1978 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


Letzte Änderung der Satzung im VR: 12.01.2024

per notariell beglaubigter Unterschrift

Dennis Grimm      Bernd Wiechers
1. Vorsitzender       1. Kassierer





Anlagen zur Satzung:

Anlage 1: Ehrenordnung des Schützenvereins Westtünnen 1893 e.V.

Ehrenordnung
für den
Schützenverein Westtünnen 1893 e.V.
als Anlage zur Vereinssatzung vom 23.02.2013


Vorwort

Um ein einmütiges Votum für die Auszeichnung und die Beförderung von Mitgliedern des Schützenvereins Westtünnen 1893 e.V zu erreichen, gibt sich der Schützenverein Westtünnen 1893 e.V. nachstehende Ehren-ordnung.


Zielsetzung

§1

Der Ehrenausschuss des Schützenvereins ist berechtigt, Beförderungen und Ehrungen für Mitglieder des Schützenvereins Westtünnen 1893 e.V. auszusprechen und vorzunehmen.

Zusammensetzung

§2

Der Ehrenausschuss tritt auf Antrag und/oder durch Einberufung des Vorsitzenden zusammen.

§3

Der Ehrenausschuss besteht aus

1) dem geschäftsführenden Vorstand des Schützenvereins Westtünnen 1893 e.V. Der Vorsitzende des Vereins ist gleichzeitig Vorsitzender des Ehrenausschusses.

2) Zwei Beisitzern, die für die Dauer von drei Jahren vom geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Ehrungen

§4

Die zu Ehrenden können sich ihre Verdienste auf unterschiedliche Weise erworben haben. Sie können, gemäß des Ehrenkataloges, der Bestandteil dieser Ordnung ist, geehrt werden wegen

    • 1) langjähriger Mitgliedschaft,
    • 2) besonderer Verdienste für den Verein und der Verwirklichung der Vereinsziele,
    • 3) besonderer funktioneller Verdienste.
§5

Die Ehrungen können von allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins beantragt werden.

§6

Der Vorsitzende des Ehrenausschusses beruft den Ehrenausschuss ein.

  • 1) Der Ausschuss tagt im Rahmen der geschäftsführenden Vorstandssitzungen regelmäßig.
  • 2) Der Ausschuss hat einstimmig über die Ehrung zu befinden.
  • 3) Jede andere Stimmenverteilung bedeutet eine Ablehnung der Vorschläge bzw. der Anträge.
§7

Die Ehrungen können für jedes ordentliche Mitglied des Schützenvereins Westtünnen 1893 e.V. beantragt werden. Darüber hinaus können auch Nichtmitglieder, seien es natürliche oder juristische Personen, geehrt werden.

§8

Der zu Ehrende ist rechtzeitig über seine Ehrung zu informieren und zu der betreffenden Veranstaltung einzuladen. Ist es ihm nicht möglich, die Veranstaltung zu besuchen oder einen Vertreter zu entsenden, so sind ihm die Ehrenbeweise entweder postalisch zuzusenden oder ist die Ehrung zu einem späteren Zeitpunkt persönlich nachzuholen. Die persönliche Ehrung ist dabei zu bevorzugen.


Ehrenbeweise

§9

Als Ehrenbeweis werden ein Orden und/oder eine Urkunde ausgehändigt. Der weitere Umfang der Ehrung richtet sich nach dem Ehrenkatalog, der Ehrennadeln, Orden für besondere Verdienste, Verdienstorden, Ehren-mitgliedschaft, Ehrenvorstandsmitgliedschaft und Ehrenvorsitz vorsieht. Der Ehrenkatalog ist Bestandteil dieser Ehrenordnung.

§ 10

Der Verein ehrt Mitglieder aufgrund langjähriger Mitgliedschaft und Treue zum Verein in der Regel im Rahmen der Jahreshauptversammlung mit einer Ehrennadel entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft. Die Reihenfolge der Verleihung lautet wie folgt:

§ 10a

Der Verein ehrt Mitglieder mit der silbernen Ehrennadel, die durch 25-jährige Mitgliedschaft ihre Vereinszuge-hörigkeit in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht haben.


§ 10b

Der Verein ehrt Mitglieder mit der silbernen Ehrennadel mit Kranz, die durch 40-jährige Mitgliedschaft ihre Vereinszugehörigkeit in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht haben.

§ 10c

Der Verein ehrt Mitglieder mit der goldenen Ehrennadel, die durch 50-jährige Mitgliedschaft ihre Vereinszuge-hörigkeit in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht haben.

§10d

Bei 60- und mehrjähriger Mitgliedschaft zum Verein kommt eine besondere Ausführung der goldenen Ehrennadel zur Verleihung, die durch den Ehrenausschuss festgelegt wird.

§ 11

Der Orden für Besondere Verdienste wird für langjähriges und außergewöhnliches Engagement im Schützen-verein Westtünnen 1893 e.V. verliehen. Die Anzahl seiner Träger ist nicht begrenzt.

§ 12

Der Verdienstorden des Schützenvereins Westtünnen 1893 e.V. wird für herausragendes Engagement im und für den Schützenverein Westtünnen verliehen. 
Der Verdienstorden ist als Halsorden gestiftet und die höchste Auszeichnung des Schützenvereins Westtünnen.
Die Zahl seiner lebenden Träger ist auf drei begrenzt.

Beförderungen

§13

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins spricht Beförderungen nach den Richtlinien dieser Ehrenordnung aus. 

Die Beförderung ist grundsätzlich durch den Vorsitzenden und Oberst des Schützenvereins oder seinen Stellvertreter in geeigneter Weise auszusprechen. 

Der Vorstand des Schützenvereins teilt sich in den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand. 

§ 13a

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand führt folgende Dienstgrade, die nach erfolgter Wahl ins Amt verliehen werden.


1. Vorsitzender: Oberst

2. Vorsitzender: Oberstleutnant

Hauptleute:
1. Hauptmann
2. Hauptmann
3. Hauptmann

1. Schriftführer
1. Kassierer: Oberleutnant

2. Schriftführer
2. Kassierer: Leutnant

Der Ehrenausschuss kann, ohne Vorliegen definierter Mindestvoraussetzungen, Beförderungen im geschäfts-führenden Vorstand in einen höheren Dienstgrad vornehmen. Ausgenommen hiervon sind die Beförderungen zum ersten oder zweiten Hauptmann. 
Zeitlich sollten sich diese Voraussetzungen jedoch an den Vorgaben für den erweiterten Vorstand orientieren.

Die Verleihung von Dienstgraden ehrenhalber in den Rang eines Stabsoffiziers erfolgt durch Vorschlag und/oder Beratung des Ehrenausschusses. Die Verleihung muss einstimmig durch den Ehrenausschuss bestätigt werden. 
Voraussetzung für die Beförderung zum Stabsoffizier oder in einen höheren Stabsoffizierdienstgrad ist der erreichte nächtsniedrigere Dienstgrad. 

Dienstgrade ehrenhalber können sein:

1. Oberst
2. Oberstleutnant
3. Major

§ 13b

Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand führt folgende Dienstgrade, die nach Dauer der Angehörigkeit zum erweiterten Vorstand verliehen werden können. 

Vorstandsmitglied
Leutnant
Oberleutnant 
Hauptmann

Die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Verleihung eines höheren Dienstgrades sind:

Für die Beförderung zum Leutnant: Drei Jahre Zugehörigkeit zum erweiterten Vorstand

Für die Beförderung zum Oberleutnant: Fünf Jahre im Rang eines Leutnants

Für die Beförderung zum Hauptmann: Sieben Jahre im Rang eines Oberleutnants

Die früheste Verleihung des Dienstgrades Hauptmann kann nach 15 Jahren Zugehörigkeit zum erweiterten Vorstand erfolgen. 


Die Verleihung von höheren Dienstgraden ist im Einzelfall durch den Ehrenausschuss zu betrachten. Eine automatische Beförderung nach Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen erfolgt nicht.  

Zeiten, die Mitglieder des erweiterten Vorstands im geschäftsführenden Vorstand erworben haben, können für eine Beförderung durch den Ehrenausschuss angerechnet werden. 

Bei Wechsel vom geschäftsführenden Vorstand in den erweiterten Vorstand ist der zuletzt erreichte Dienstgrad in der Regel beizubehalten. Abweichungen hiervon legt der Ehrenausschuss fest.

Bei Wechsel vom erweiterten Vorstand in den geschäftsführenden Vorstand ist der Dienstgrad zu verleihen, der durch die Wahl ins Amt vorgesehen ist. Abweichungen können durch den Ehrenausschuss festgelegt werden. 


§ 13c

Dienstgrade der Avantgarde

Die Dienstgrade in der Avantgarde Westtünnen sind in dieser Ehrenordnung miterfasst. 

Über die Beförderung und weitere Auszeichnungen der Avantgarde entscheidet der gewählte Vorstand der Avantgarde selbständig.

Die Avantgarde führt folgende Dienstgrade und Bezeichnungen, die mit Aufnahme in die Avantgarde oder durch Wahl bzw. Ernennung verliehen werden:

Ehrenkommandeur: Oberleutnant (mit goldenem Rangabzeichen)

1. Kommandeur: Oberleutnant

2. Kommandeur: Leutnant

Banneroffizier: Erster Offizier

1. Schriftführer
1. Kassierer
1. Laubenwart: Offizier

2. Schriftführer
2. Kassierer
2. Laubenwart: Fähnrich

Mitglied außerhalb
des Vorstands: Avantgardist

§ 14

Dokumentation

Alle Beförderungen und Auszeichnungen des Vereins sind in einem Ehrenbuch einzutragen und mit Verleihungsdatum zu protokollieren. Der Führer des Ehrenbuches wird durch den Ehrenausschuss unbefristet bestimmt. 

§ 15

Abschließende Bestimmungen

Der Ehrenkatalog ist Anlage dieser Ehrenordnung. Form und Aussehen der Auszeichnungen und Rangabzeichen sind durch den Ehrenkatalog festgelegt. Abweichungen können nur durch den Ehrenausschuss bestimmt werden. 



Diese Ehrenordnung tritt mit Wirkung vom 23.02.2013 in Kraft. Sämtliche Ehrenordnungen älteren Datums sind hiermit ungültig.

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